( MRG § 23, KommStG § 3 ) Verrichtet ein Vermieter die Hausbesorgerarbeiten selbst, kann er den Mietern auch die im Hausbesorgerentgelt enthaltene fiktive Kommunalsteuer anrechnen.
OGH 5 Ob 9/98d v. 09.06.1998
Gemäß § 21 Abs 1 Z 8 MRG gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für den in § 23 MRG bestimmten Beitrag für Hausbesorgerarbeiten als Betriebskosten. Der Vermieter darf unter den in § 23 MRG normierten Voraussetzungen den Mietern jene Beträge und Betriebskosten anrechnen, die diese auch im Fall einer Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten durch einen vom Vermieter bestellten Hausbesorger nach § 23 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 Z 8 MRG zu entrichten hätten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der den Vermieter im Fall des § 23 Abs 2 MRG tatsächlich treffende Aufwand (insbesondere dann, wenn er die Hausbesorgerarbeiten von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person verrichten lässt) höher oder (insbesondere dann, wenn der Vermieter die Hausbesorgerarbeiten selbst verrichtet) niedriger ist als im Fall des § 23 Abs 1 MRG.