( BAO § 289 ) Entscheidet die Berufungsbehörde auf Abweisung der Berufung, ist dieser Spruch dahingehend zu verstehen, dass ein Bescheid erlassen wird, der mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmt. VwGH 96/15/0257 v. 10.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)