B-VG: Art 7
VersVG: § 97
Ist der Feuerversicherer nach den Versicherungsbedingungen nur verpflichtet, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen, so kann der Versicherungsnehmer gem § 97 VersVG die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gesichert ist.