ABGB: § 1358
VersVG: § 67
Im vorliegenden Fall hat die Versicherungsnehmerin eine ARGE mit der Durchführung von Arbeiten an einer Sportanlage beauftragt, wobei es auf dem zur Liegenschaft der Versicherungsnehmerin benachbarten Betriebsgelände aufgrund von Erdmaterial, das bei Regenfällen vom Sportareal abgeronnen ist, zu einem Schadensfall gekommen ist. Zahlt der Haftpflichtversicherer der Versicherungsnehmerin zur Schadenregulierung der geschädigten Eigentümerin des Nachbargrundstücks 60.000 €, so kann der Versicherer diesen Betrag von den Mitgliedern der ARGE nicht unter Berufung auf einen Forderungsübergang gem "§ 1358 ABGB iVm § 67 Abs 1 VersVG" zurückfordern.