ASVG: § 247
VO 1407/71 /EWG: Art 45
1. Über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten hat ausschließlich der zuständige Versicherungsträger (hier: englische) des Vertragsstaates zu entscheiden. Der zuständige österreichische Pensionsversicherungsträger ist nur dazu angehalten, die Versicherten bei der Einholung von Informationen über die im Ausland erworbenen Versicherungszeiten zu unterstützen.