Die Behandlung von Verlusten im Rahmen der Gruppenbesteuerung, die vor der Teilnahme der betroffenen Gesellschaft an der Gruppe entstanden sind, gehört zu den am unterschiedlichsten geregelten Fragen in den weltweit anzutreffenden Gruppenbesteuerungsregimen1). Mit Einführung der neuen Gruppenbesteuerung des§ 9 KStGnF2)hat man sich bei der Behandlung der Vorgruppenverluste entschlossen, die Rechtslage im Vergleich zur Organschaft beizubehalten3). Ein kurzer Vergleich mit anderen Rechtskreisen soll zeigen, ob die Entscheidung der Beibehaltung der Behandlung der Vorgruppenverluste der vom Gesetzgeber angestrebten „best practice“4)entspricht.