§ 879 ABGB
§ 19 Abs 1 AngG
§ 13 ff BAG
1. Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit ist bei einem befristeten Arbeitsverhältnis nur bei längerer Befristung zulässig. Die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.