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Fehlende oder verspätete Einwendungen gegen die Kostennote des Gegners - keine Prüfung durch das Gericht

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2010/584Zak 2010, 339 Heft 17 v. 28.9.2010

ZPO § 54 Abs 1a

Das Kostenverzeichnis ist der Kostenentscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, wenn der Gegner keine Einwendungen iSd § 54 Abs 1a ZPO erhoben hat oder die Einwendungen erst nach Ablauf der von der verhandlungsfreien Zeit nicht berührten Notfrist von 14 Tagen erstattet wurden.

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