Wenn zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Vereinbarung über eine Familienzeit getroffen wurde, im Nachhinein sich aber herausstellt, dass mangels Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 2 FamZeitbG die Auszahlung des Familienzeitbonus verweigert wird, so stellt sich die Frage nach den versicherungs- und beitragsrechtlichen Folgen. Nach Ansicht des Hauptverbands liegt in diesem Fall ein unbezahlter Urlaub vor. Der Dienstnehmer hat weiters bei der Dauer von bis zu einem Monat die SV-Beiträge zur Gänze selbst zu entrichten (§ 11 Abs 3 lit a ASVG iVm § 53 Abs 3 lit c ASVG). ( Quelle: www.sv-beratung.at )