In ihrem Arbeitsprogramm 2017/2018 hat die Bundesregierung Ende Jänner die Einführung eines sogenannten Beschäftigungsbonus angekündigt. Für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalent) sollen den Unternehmen - beginnend mit Juli 2017 - in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten erstattet werden (siehe ausführlich Lindmayr, Erste Details zum neuen Beschäftigungsbonus, ARD 6539/5/2017). Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden nun die gesetzlichen Grundlagen für den Beschäftigungsbonus geschaffen. Während die nähere Ausgestaltung der Förderung (ua persönliche und sachliche Voraussetzungen, förderbare Kosten, Ausmaß und Art der Förderung, Verfahrensregelungen) erst durch eine Richtlinie des BMWFW erfolgen wird, soll bereits gesetzlich klargestellt werden, dass der Beschäftigungsbonus nur an Unternehmen ausbezahlt werden kann, die ihre steuerlichen und sv-rechtlichen Verpflichtungen zeitgerecht erfüllt haben. Bestehen vollstreckbare Forderungen der GKK oder ausständige Abgaben, darf ein Beschäftigungsbonus nicht überwiesen werden. Die weiteren Änderungen betreffen den zur Abwicklung des Beschäftigungsbonus notwendigen Datenaustausch zwischen aws, HVSVT und den Finanzämtern.