Dass die Verlegung des Wohnsitzes in der Vergangenheit zumutbar gewesen ist, hindert die steuerliche Berücksichtigung von Familienheimfahrten nicht, wenn zumindest im jeweiligen Veranlagungsjahr die Unzumutbarkeit vorliegt.
Dass die Verlegung des Wohnsitzes in der Vergangenheit zumutbar gewesen ist, hindert die steuerliche Berücksichtigung von Familienheimfahrten nicht, wenn zumindest im jeweiligen Veranlagungsjahr die Unzumutbarkeit vorliegt.