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Familienbeihilfe bei Abbruch der Berufsausbildung

Lohnsteuer und AbgabenARD 5124/9/2000 Heft 5124 v. 23.5.2000

( FLAG § 2 Abs 1 ) Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder erlischt mit dem vorzeitigen Abbruch einer Berufsausbildung sofort und nicht erst nach 3 Monaten, weil ein vorzeitiger Abbruch einem Abschluss der Berufsausbildung nicht gleichzuhalten ist.

VwGH 21.10.1999, 97/15/0111

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