( Art 7 ARB 1/80 ) Der Begriff der Familienangehörigen nach Art 7 Satz 1 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates v. 19. 9. 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der EWG und der Türkei erfasst den Lebensgefährten eines türkischen Arbeitnehmers, wenn zwischen den Betroffenen ein ernsthaftes und festes Familienband vorliegt, wie es besteht, wenn sie nach der Ehescheidung ununterbrochen zusammengelebt haben und dann miteinander eine neue Ehe eingegangen sind.