( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Zur Errechnung des Mehraufwand es an Fahrtkosten, der sich aus der Entfernung des bisherigen Dienstortes zum neuen Dienstort nach einer Kündigung ergäbe und der als Begründung für die Sozialwidrigkeit der Kündigung herangezogen wurde, kann nicht das amtliche Kilometergeld herangezogen werden.
OLG Wien 8 Ra 19/97s v. 24.02.1997