( EStG § 20 Abs 1, § 4 Abs 4 ) Verschwiegenheitspflichten berechtigen Angehörige davon betroffener Berufsgruppen, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, nicht, bei Fahrten zu Patienten oder Klienten deren Namen oder Adresse nicht anzugeben.
Oberfinanzdirektion Frankfurt/BRD S 2145 A - 15 - St II 20 v. 06.08.1997