BMF v. 06.11.1996
Übt ein Steuerpflichtiger am selben Ort sowohl eine nichtselbständige Tätigkeit als auch eine selbständige Tätigkeit aus und stehen diese Tätigkeiten in einem derartigen Zusammenhang, daß sich die eine Tätigkeit aus der anderen ergibt, sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Gänze bei der Tätigkeit zu berücksichtigen, die im Vordergrund steht.