EO §§ 7 , 35
1. Eine Exekution ist auf Antrag hinsichtlich des gesamten Bruttobetrages zu bewilligen und der Verpflichtete kann sein Abzugsrecht nach dem ASVG - bzw Einbehaltungspflicht nach dem EStG - mit Klage nach § 35 EO geltend machen.
2. Hat der AG die gesamte Nettoforderung bezahlt, reicht der Hinweis auf das gesetzliche Abzugsrecht. Hat der AG hingegen die zustehenden Nettobeträge noch nicht bzw noch nicht zur Gänze befriedigt, so hat er auch den Nachweis zu führen, dass die SV-Beiträge bzw die Lohnsteuer bereits abgeführt sind. Dafür trifft ihn auch die Behauptungs- und Beweislast.