ASVG § 49 Abs 2
1. Hängt das Entstehen des Provisionsanspruchs nur von der Tätigung laufender Umsätze und nicht von der Erfüllung weiterer Bedingungen ab, sind auch quartalsweise abgerechnete Provisionsspitzen als laufende Bezüge zu behandeln.
2. Wird dem DN eine jährliche Mindestprovision für Umsätze zugesagt, stellt dies keine „Bedingung“ (Einschränkung) des Provisionsanspruchs dar; es sind daher nicht nur die monatlichen Akontierungen der Garantieprovision, sondern auch die quartalsweise abgerechneten Provisionsspitzen als laufende Bezüge zu behandeln.