Art 2 Abs 1 lit b der RechtsmittelRL 89/665 verlangt, dass die auf den Widerruf der Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags gerichtete Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers in einem Nachprüfungsverfahren überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden kann.
Keine der Bestimmungen der RechtsmittelRL 89/665 und DienstleistungsRL 92/50 erlaubt es, die gerichtliche