§ 3 Abs 1 Z 29 EStG 1988, § 94 Z 9 EStG 1988
Erhöht eine Genossenschaft ihre Geschäftsanteile gem § 3 Abs 1 Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz aus den freien Rücklagen oder dem Bilanzgewinn auf den nächsthöheren ganzzahligen Eurobetrag, so kommen für den Erwerb von Anteilen aufgrund einer solchen Erhöhung nach den ErläutRV dieses Gesetzes die Steuerbefreiungen nach § 3 Abs 1 Z 29 EStG 1988 sowie nach § 94 Z 9 EStG 1988 zur Anwendung. Im Falle einer Kapitalerhöhung über den nächsthöheren ganzzahligen Eurobetrag hinaus stehen die Steuerbefreiungen für die Erhöhung bis zum nächsthöheren ganzzahligen Eurobetrag zu.