Die Rechtsprechung des VwGH1)zu Großmutterzuschüssen im Anschluss an die Urteile des EuGH2)aus dem Jahr 2002 hat nahe gelegt, dass freiwillige Großmutterzuschüsse ohne Kapitalerhöhung weiterhin steuerfrei bleiben3). Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob sich in Hinblick auf die damals vorgenommene Würdigung durch das Urteil desEuGH vom 12.01.2006 Rs C-494/03 , Senior Engineering Investments BV eine andere Beurteilung ergeben könnte, und untersucht, welche Konsequenzen das Urteil darüber hinaus für die Gesellschaftsteuererhebung in Österreich haben kann.