AEUV: Art 101
RL 2014/104/EU : Art 3, Art 5, Art 17
In Bezug auf Verfahren zum Ersatz von Schäden durch Wettbewerbsverstöße ist es dem Kl zumutbar, bei teilweisem Unterliegen seine eigenen Kosten oder zumindest einen Teil davon sowie einen Teil der gemeinsamen Kosten zu tragen, wenn ua das Entstehen dieser Kosten ihm zuzurechnen ist - beispielsweise, weil er überzogene Forderungen gestellt hat oder aufgrund seiner Prozessführung. Art 101 AEUV und Art 3 Abs 1 und 2 RL 2014/104/EU (KartellschadensersatzRL) stehen somit einer nationalen zivilprozessualen Vorschrift nicht entgegen, wonach bei teilweiser Stattgebung des Antrags jede Partei ihre Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten trägt, es sei denn, es liegt ein missbräuchliches Verhalten vor.