War man nach dem Erkenntnis in der Rs „EStAG“ noch der Auffassung, Zuschüsse des mittelbaren Gesellschafters könnten nicht der Gesellschaftsteuer unterworfen werden, rechnet der EuGH im Vorabentscheidungsersuchen „Senior Engineering Investments BV“ die freiwillige Leistung einer Großmuttergesellschaft dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter zu.