RL 2001/29/EG : Art 2, Art 3, Art 4
1. Der Schutz von Geschmacksmustern einerseits und der urheberrechtliche Schutz andererseits verfolgen verschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen Regelungen:
Der Schutz von Geschmacksmustern erfasst Gegenstände, die zwar neu sind und über Eigenart verfügen, aber dem Gebrauch dienen und für die Produktion in Serie gedacht sind. Außerdem ist dieser Schutz während eines Zeitraums anwendbar, der zwar begrenzt ist, aber ausreicht, um sicherzustellen, dass die für das Entwerfen und die Produktion dieser Gegenstände erforderlichen Investitionen rentabel sind, ohne jedoch den Wettbewerb übermäßig einzuschränken.
