MarkSchG: §§ 10, 10a
Die auf das MarkSchG gestützten Klage ist (zusammengefasst) darauf gerichtet, in Österreich im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Bezeichnung *TAX iZm der Ankündigung, dem Verkauf oder dem Vertrieb von Dienstleistungen zu unterlassen und diese aus dem Firmenwortlaut der Bekl zu beseitigen. Der Kl habe der Bekl nunmehr die Nutzung seiner Marke untersagt.

