Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen betr Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat der EuGH ua ausgesprochen, dass gundsätzlich der Inhaber eines geschützten Gemeinschaftsgeschmacksmusters die Beweislast dafür trägt, dass die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung dieses Musters ist. Ist aber die Beweisführung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert, sind alle Vorschriften des nationalen Rechts auszuschöpfen, die eine Anpassung oder Erleichterung der Beweislast vorsehen.