( ABGB § 1157, AAV § 71, ASVG § 333 ) In der Nichtzurverfügungstellung von Sicherheitsarbeitsschuhen ist jedenfalls keine vorsätzliche Schädigung zu sehen, und es kann dem Arbeitgeber nicht unterstellt werden, er habe bei Ablehnung der Zurverfügungstellung von Arbeitsschuhen einen Unfall vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, so dass ein nach einem Arbeitsunfall verletzter Arbeitnehmer auch im Falle der Nichtumsetzung der Arbeitsschutzrichtlinie gegenüber dem Staat als Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schmerzengeld hat.