( EStG § 99 Abs 1 ) Bei einer inländischen Musikgruppe (GesBR) mit slowenischen Musikern sind die an die beschränkt steuerpflichtigen Musiker fließenden Gagenteile dem inländischen Steuerabzug nach § 99 EStG zu unterziehen. Es ist Sache der Musikgruppe, dem inländischen Auftraggeber bekannt zu geben, welche Teile der Vergütungen den beschränkt steuerpflichtigen Musikern zufließen. BMF v. 20.01.1997. (SWI 1997/122, Heft 3)