( EStG 1988 § 68 Abs 8 ) Die begünstigte Besteuerung von SEG-Zulagen bei Grenzgängern setzt einen Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen voraus, der die Prüfung ermöglicht, ob die Voraussetzungen der Abs 1 bis 6 des § 68 EStG zutreffen. Ein solcher Vertrag besteht derzeit nur mit Deutschland, nicht aber mit der Schweiz.
VwGH 94/15/0153 v. 18.12.1996