( EStG § 8 Abs 3 ) Es ist zwar zutreffend, dass regelmäßig dann, wenn derjenige, der einen Firmenwert durch persönliche Leistungen geschaffen hat, im Unternehmen des Erwerbers weiter tätig wird, beim Erwerber ein nicht abschreibbarer Firmenwert vorliegt; dies setzt aber voraus, dass der als Firmenwert qualifizierte Betrag überhaupt für die persönliche Leistung des Unternehmers bezahlt wurde. VwGH 97/15/0017 v. 18.02.1999. (Bescheid aufgehoben)