( EStG § 7 ) Die in den deutschen amtlichen AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen AfA. Sie berücksichtigt die technische und wirtschaftliche Abnutzung eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebes.
Sofern eine Nutzungsdauer im Gesetz nicht vorgegeben ist, können die amtlichen AfA-Tabellen in Österreich als Hilfsmittel bei Ermittlung der Nutzungsdauer herangezogen werden. BMF v. 14.10.1999.