( EStG § 4, § 28, UStG § 12 ) Ist der Entschluss eines Steuerpflichtigen, ein Gebäude bzw. Wohnungen zu vermieten, nicht klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung getreten, weil seine Absicht auf die Erzielung des bestmöglichen wirtschaftlichen Ergebnisses gerichtet gewesen ist, sei es im Wege des Verkaufes, sei es im Weg der Vermietung, können weder Vorsteuern noch Werbungskosten aus dem Erwerb, der Sanierung bzw. dem Umbau eines Gebäudes bzw. der Wohnungen abgeleitet werden. VwGH 93/14/0132 v. 29.07.1997. (Beschwerde abgewiesen)