(EStG § 37 Abs 2) Für die Berechnung der Siebenjahresfrist für den Anspruch auf den Hälftesteuersatz bei außerordentlichen Einkünften sind volle sieben Jahre (84 Monate) und nicht Wirtschaftsjahre maßgebend. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat V, 95/324/12 v. 12.03.1996. (Finanz-Journal 1996/176, Heft 7/8)