(EStG § 32 Z 1 lit b, § 25, AngG § 31) Leistet ein Arbeitgeber einem Bewerber Abschlagszahlungen als Entschädigung für das Nichtwirksamwerden des abgeschlossenen Dienstvertrages (einvernehmliche Auflösung des Dienstvertrages vor Dienstantritt) unterliegen diese der Einkommensteuer im Veranlagungsweg. Ausschlaggebend ist zu welcher Einkunftsart die Einnahmen, würden sie nicht entgehen, zu zählen sind bzw. welche Einkünfte anfallen würden, wenn die Tätigkeit, für deren Nichtausübung die Entschädigung gewährt wird, tatsächlich ausgeübt wird. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat VII a, 95/433/08 v. 08.02.1996. (Finanz-Journal 1996/176, Heft 7/8)