( EStG § 34 Abs 7 ) Hat ein Steuerpflichtiger eine internationale Berufstätigkeit geplant, ohne dass konkret erkennbar ist, ob und wann er geschäftliche Tätigkeiten im Ausland aufnehmen wird, die ihrer Art und Dauer nach eine Verlegung des Familienwohnsitzes erfordern werden, sind weder tatsächliche noch rechtliche oder sittliche Gründe gegeben, aus denen der Steuerpflichtige gezwungen gewesen wäre, seinen Sohn eine bestimmte schulgeldpflichtige internationale Schule besuchen zu lassen, deren Schulgeld er als außergewöhnliche Belastung geltend machen könnte. VwGH 98/14/0119 v. 23.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)