( EStG § 34 ) Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz darstellen (hier: Kosten für regelmäßige Besuche des im Ausland beim geschiedenen Ehepartner wohnenden Kindes), können keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG sein, weil sie in jedem Fall auch dann auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Ehepartner aus freien Stücken entschlossen hat; dies auch dann, wenn die Zustimmung zur Scheidung im Einvernehmen nur wegen der Befürchtung der faktischen Behinderung des Besuchsrechtes erfolgt ist. VwGH 98/15/0036 v. 18.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)