( EStG § 32 Z 2 ) Der Aufwand aus der Abschreibung von in Vorperioden entstandenen Forderungen ist - soweit er bisher nicht erfasst werden konnte - im Rahmen von nachträglichen Einkünften zu erfassen. Werden die Einkünfte aber gemäß § 188 BAO festgestellt, sind bereits im Rahmen dieser Feststellung auch nachträgliche Einkünfte im Sinne des § 32 Abs 2 EStG 1972 zu erfassen. VwGH 92/14/0167 v. 25.02.1997. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)