( EStG § 30 Abs 4 ) Es ist unbedenklich, dass Verluste aus Spekulationsgeschäften (mit Wertpapieren) grundsätzlich nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden können und ein Ausgleich mit anderen positiven Einkünften nicht möglich ist. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil andernfalls Wertverluste, die innerhalb der Spekulationsfrist auftreten, im Privatvermögen schlechthin realisiert und damit steuerlich generell verwertet werden könnten. Bezogen auf das Kalenderjahr und damit die jeweilige Besteuerungsperiode (§ 2 Abs 1 EStG) sind daher auch Gewinne aus Spekulationsgeschäften insoweit nicht steuerpflichtig, als ihnen Verluste aus Spekulationsgeschäften gegenüberstehen. FLD f. Tirol, Berufungssenat I v. 20. 2. 1998.