( EStG 1972 § 37 Abs 2 Z 1 ) Die vermögensverwaltende Tätigkeit eines Rechtsanwalts wird im Rahmen des normalen Aufgabenbereiches eines Rechtsanwalts entfaltet, so dass die hiefür erzielten Einkünfte nicht als außerordentlich zu qualifizieren sind. Die Anwendbarkeit des § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1972 hätte aber nicht zusätzlich zur Voraussetzung, dass für die jeweiligen außerordentlichen Einkünfte eine „gesonderte Reinertragsermittlung“ durchgeführt wird. Vielmehr ist in Fällen, in denen tatsächlich außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1972 vorliegen, erforderlichenfalls das Ausmaß dieser Einkünfte im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (Schätzung) festzustellen. VwGH 93/13/0023 v. 27.08.1998. (Bescheid aufgehoben)