(EStG § 30) Der in § 30 EStG 1988 eingefügte Satzteil "und mindestens seit zwei Jahren" kann nur als zusätzliche Bedingung für die steuerliche Befreiung der Veräußerung einer seit der Anschaffung als Hauptwohnsitz dienenden Wohnung interpretiert werden. Die Ansicht, wonach der Gesetzgeber zwei alternative Möglichkeiten schaffen wollte, einen Spekulationsgewinn auszuschließen, nämlich daß entweder seit der Anschaffung oder mindestens zwei Jahre hindurch die Tatsache der Begründung des Hauptwohnsitzes ausreiche, kann nicht geteilt werden. FLD f. Slbg 7-GA4BK/94 v. 04.08.1994. (ÖStZ 1996/265, Heft 9)