( EStG § 2 Abs 2 ) Bei einer stillen Beteiligung an einer GmbH kann kein Kalkulationszeitraum wie bei der Vermietung von Liegenschaften angewendet werden. Hiebei handelt es sich um die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht um Vermietung und Verpachtung. Im gegebenen Zusammenhang ist es daher unerheblich, welcher Kalkulationszeitraum hinsichtlich der Tätigkeit der GmbH noch als absehbar angesehen werden kann. Entscheidend ist allein, ob die Beteiligung des Steuerpflichtigen Aussicht auf einen Totalüberschuss innerhalb einer Zeitspanne hat, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen üblichen Relation steht. Dies ist bei einer stillen Beteiligung, die erst nach 19 Jahren das eingesetzte Kapital erwirtschaftet, nicht der Fall (vgl. auch VwGH 95/14/0146 v. 22. 10. 1996 = ARD 4847/36/97). VwGH 98/14/0035 v. 26.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)