( EStG § 2 Abs 2 ) Ein Verlustausgleich ist innerhalb derselben Verlustausgleichsstufe (hier: horizontaler Verlustausgleich) unter möglichster Schonung tarifbegünstigter Einkünfte vorzunehmen. Ein Gebot, im Rahmen des horizontalen Verlustausgleichs Gewinn- und Verlustanteile aus Beteiligungen vorrangig untereinander und erst danach einen allfälligen Verlustüberhang mit Gewinnen aus einem Einzelbetrieb derselben Einkunftsart auszugleichen, besteht nicht. In diesem Sinne wären daher Verluste aus einzelnen mitunternehmerischen Beteiligungen vor dem Ausgleich mit tarifbegünstigten Einkünften (bzw. Einkunftsbestandteilen) aus anderen Mitunternehmerschaften zunächst mit dem Gewinn aus dem Einzelunternehmen auszugleichen gewesen. BMF v. 30.03.1998. (RdW 1998/309, Heft 5)