BMF v. 30.06.1998
Wirtschaftsgüter gehören ohne Rücksicht auf die subjektive Einstellung des Eigentümers und eine bilanzmäßige Erfassung im Geltungsbereich des § 4 Abs 1 EStG zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betriebszweck unmittelbar dienen oder den Betriebszweck in besonderer Weise fördern, bzw. zum notwendigen Privatvermögen, wenn dies nicht der Fall ist.