( EStG § 2 Abs 2 ) Dass eine schon ihrer Rechtsform nach auf Gewinn ausgerichtete GmbH, die ein Gastgewerbe (Cafe, Bar) betreibt, nach Aussage ihres Geschäftsführers "zusehends ins Trudeln" geraten ist, rechtfertigt nicht den Schluss, dass von vornherein keine Gewinnerzielungsabsicht bestand oder dass die Erzielung von Gewinnen von vornherein aussichtslos war; dies auch nicht unter dem Aspekt, dass in unregelmäßigen Abständen im Café Konzertveranstaltungen stattfanden und Personen, die in dem Café benachbarten Geschäften tätig waren, Rabatte von bis zu 25% bei der Konsumation zugestanden wurden. VwGH 94/15/0064, 0065 v. 12.09.1996. (Beschwerden abgewiesen)