( EStG § 2 Abs 2 ) Eine zeitlich beschränkte Vermietung einer EDV-Anlage, innerhalb deren ein Gesamtgewinn nicht erwirtschaftet werden konnte, stellt insbesondere dann keine Einkunftsquelle dar, wenn in Hinblick auf die alleinige Absicht der Zuweisung von Verlusten an die Gesellschafter die Erzielung eines solchen Gewinns gar nicht erstrebt worden ist. Eine Vereinbarung, mit der auf ein bereits eingeräumtes (vermögenswertes) Recht (entschädigungslos) verzichtet wird, spricht keinesfalls für ein subjektives Ertragsstreben. VwGH 93/13/0166 v. 24.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)