(EStG § 2 Abs 2) Beruht die Gewinnprognose aus der Bewirtschaftung eines Forstguts, das bisher nur Verluste erwirtschaftet hat, einerseits auf überhöhten, bisher nie erreichten Erlöseinnahmen und andererseits auf unterschätzten, bisher tatsächlich in einem weit höheren Ausmaß angefallenen Betriebsaufwendungen, liegt Liebhaberei auch dann vor, wenn das Forstgut gegenüber einem Gewinnbetrieb eine dienende Funktion erfüllt, weil Nebenbetriebe im Rahmen der Liebhabereiprüfung eine eigene Beurteilungseinheit darstellen.