(EStG § 2 Abs 2) Bei Vermietung und Verpachtung liegt nur dann eine Einkunftsquelle vor, wenn innerhalb eines Zeitraumes von fünf bis acht Jahren ein positives Ergebnis erzielt wird. Darüber hinaus muß innerhalb eines noch überschaubaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuß erzielt werden. Ein Zeitraum von 26 Jahren, nach dem ein Gesamtüberschuß zu erwarten ist, kann nicht mehr als überschaubar angesehen werden. VwGH 92/15/0069 v. 21.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)