(ABGB § 1358) Der Arbeitgeber, dessen Haftung für eine Lohnsteuernachzahlung vom Finanzamt gemäß § 82 EStG in Anspruch genommen wird, tritt in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers ein und ist daher befugt, vom Arbeitnehmer als Steuerschuldner Ersatz zu fordern. Ein Verschulden des Arbeitgebers ist nicht zu prüfen (VwGH 1428/64 v. 29. 6. 1965 = ARD 1803/3/65), es ist auch belanglos, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer irrtümlich unrichtig oder auf Grund einer falschen Rechtsauffassung unrichtig berechnet hat (OGH 4 Ob 12/73 v. 20. 2. 1973 = ARD 2574/6/73). OLG Wien 10 Ra 15/96s v. 30.05.1996.