( EStG § 29 Z 3 ) Bei einem Verzicht auf Nachbarrechte in Zusammenhang mit einem Bauvorhaben handelt es sich nicht um eine Veräußerung von Vermögen oder eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung. Das Vermögen (Liegenschaft) bleibt vielmehr in seiner Substanz dem Liegenschaftseigentümer ungeschmälert erhalten. Der Verzicht auf die Nachbarrechte stellt eine in einem Unterlassen oder Dulden bestehende Leistung dar und führt im Falle der Entgeltlichkeit zu Einkünften aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988. VwGH 96/14/0012 v. 28.01.1997. (Beschwerde abgewiesen)