( EStG § 37, § 24 Abs 6 ) Eine Gebäudebegünstigung bei Aufgabe einer Fremdenpension kommt für die Erben zum Tragen, wenn das Gebäude der Hauptwohnsitz des Erblassers gewesen ist und die Erben den im Erbweg erworbenen Betrieb unmittelbar nach der Einantwortung aufgeben, weil keiner der Erben bereit ist, den Betrieb weiterzuführen (vgl.BMF v. 12. 11. 1996 = ARD 4816/26/97). Daran ändert nichts, dass der Aufgabegewinn den Erben zuzurechnen ist (vgl. zum Übergangsgewinn BMF v. 8. 3. 1994). BMF v. 23.06.1997.